1. Allgemeine Bestimmungen

a./ Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind untrennbarer Teil der Kauf- oder Werkverträge bezgl. der Lieferung oder Montage von Waren der Firma Nelan s.r.o. und sie gelten für alle abgemachten Geschäfte, sofern sie durch den jeweiligen Vertrag nicht ausdrücklich abgeändert oder ausgeschlossen werden.

b./ Durch die Schließung eines Kaufvertrags erkennt der Käufer diese AGB als für die Rechtsbeziehungen mit dem Verkäufer rechtsverbindlich an. Im Übrigen gilt §409 ff. Handelsgesetzbuch in der jeweils gültigen Fassung (nachfolgend nur HGB).

c./ Durch die Schließung eines Werkvertrags erkennt der Auftraggeber diese AGB als für die Rechtsbeziehungen mit dem Auftragnehmer rechtsverbindlich an. Im Übrigen gilt §536 ff. HGB.

d./ Sollten die einzelnen Vertrags- oder AGB-Bestimmungen ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, bleiben hiervon die übrigen Vertrags- und AGB-Regelungen unberührt.

2. Anfrage, Angebot und Vertragsschließung

a./ Die Anfrage muss vom Käufer (Auftraggeber) schriftlich eingereicht werden und sie muss die Maß- und Konstruktionsvorgaben der Produkte, die Menge und Lieferart, Montagedetails und den erwünschten Liefertermin enthalten. Die Anfrage kann bei einer persönlichen Absprache mit dem AG durch einen qualifizierten Handelsvertreter der Nelan s.r.o. erstellt werden. Aufgrund der Anfrage wird dem AG ein Preis- und Konstruktionsangebot unterbreitet.

b./ Nimmt der AG das Preis- und Konstruktionsangebot für die Produkte an, sorgt der Nelan-Handelsvertreter als Verkäufer (Auftragnehmer) für die Ausstellung einer Auftragsbestätigung (für Aufträge, deren Wert nicht 100.000 CZK übersteigt) und eines Werkvertrags (für Aufträge, deren Wert 100.000 CZK übersteigt). Nach Unterzeichnung der o.g. Dokumente durch Vertreter des AG und des AN gelten diese Dokumente als verbindlich, und unmittelbar nach deren Unterzeichnung sind weitere Schritte zu unternehmen, um die bestellten Waren und Erzeugnisse sicherzustellen. Im Falle eines Rücktritts von der Auftragsbestätigung, bzw. vom Werkvertrag, seitens des AG wird gem. §447 ff. HGB vorgegangen. Etwaige weiteren Nebenabreden und Änderungen erfordern einer schriftlichen Bestätigung beider Vertragsparteien.

c./ Der AN bestimmt die Konstruktionsmaße und haftet für sie nur dann, wenn der AG einem Verantwortlichen des AN Zugang zum Bau ermöglicht hat, damit dieser hier die Maße aufnehmen kann. Sollte der AG eine Herstellung nach Eigenvorgaben bzw. gemäß eingereichter Projektdokumentation fordern, haftet der AN für die Konstruktionsmaße in Bezug auf den Einbau ins Bauwerk nicht.

d./ Der AN verpflichtet sich, den Vertrag in vereinbartem Umgang und termingerecht zu erfüllen. Die Einhaltung des Erfüllungstermins hängt von zumutbarer und rechtzeitiger Mitwirkung des AG ab. Der AG hat die Ware oder das Werk in vereinbarter Frist abzunehmen.

e./ Unterlagen, wie z.B. Muster, Prospekte, Kataloge, Bilder, Zeichnungen, Mengen- und Maßangaben haben ungefähre Aussagekraft, sofern nicht schriftlich ausdrücklich für verbindlich erklärt. Der AN behält es sich vor, während der Lieferfrist Konstruktions- und Formenänderungen vorzunehmen, sofern sich der Liefergegenstand oder dessen Funktion und Ästhetik von Grund auf geändert haben. Der Preis bleibt hiervon unberührt.

f./ Für Kostenvoranschläge, Zeichnungen und ähnliche Unterlagen behält sich der AN Urheber-, Eigentümer- und industrielle Rechte in Bezug auf die Leistungen sowie Schutzrechte vor, derartige Unterlagen darf der AG Dritten nicht offenbaren. Ist der Auftrag nicht verbindlich bestätigt, müssen sie dem AN auf Verlangen zurückgegeben werden, samt den vom AG in der Zwischenzeit angefertigten Kopien.

g./ Teillieferungen sind zulässig.

3. Preise und Zahlungskonditionen

a./ Der Preis der Ware (des Werks) wird zwischen den Vertragsparteien vereinbart unter Befolgung der geltenden rechtlichen Regelung. Durch den Kauf der Ware (des Preises) gemäß Preisangebot akzeptiert der AG diese Konditionen des AN.

b./ Die Preise gelten bei Waren- und Montageabnahme aufgrund des Werkvertrags, wobei als Bestimmungsort das Bauobjekt gilt. Falls ausschließlich Waren abgenommen werden, bestimmt sich der Preis nach dem Kaufvertrag, und Bestimmungsort ist die Produktionsstätte in Horní Ves (Oberndorf), sofern in Vertrag oder Auftragsbestätigung nicht anders aufgeführt. Für den Transport sorgt in diesem Fall der AG alleine. Für verliehene Warenständer hat der AN in diesem Fall ein zu vereinbarendes Pfand zu bezahlen.

c./ Nach Schließung des Kaufvertrags (Werkvertrags) kann der Preis nur noch aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem AG und AN geändert werden, die, von beiden Parteien unterzeichnet, dem Vertrag als Nachtrag beigefügt wird. Neben dem Preisangebot werden selbstständig eventuelle Transport- und Montagekosten in tatsächlicher Höhe in Rechnung gestellt, sofern sie durch mangelhafte bauliche Vorbereitung des AG nachweislich verursacht wurden, falls der AG seine Pflichten nach §551, §552 bzw. §553 HGB nicht erfüllt hat.

d./ Der AN ist berechtigt, für die angelieferte Ware (Werk) die Schlussrechnung (Steuerbeleg) aufgrund eines vom AG bestätigten Liefer- und Montagescheins taggleich mit seinem Eingang, mit einer Fälligkeit von 14 Kalendertagen auszustellen, sofern nicht anders vereinbart.

e./ Der AN behält sich das Recht vor, einen Ersatz von min. 70% des Auftragspreises nach Auftragsbestätigung (Aufsetzung des Kauf- oder Werkvertrags) zu fordern und den Rest nach Abnahme.

f./ Der AN gewährt dem AG für die Vorschusszahlung eine Zahlungsermäßigung i.H.v. 3% des Werkspreises, vorbehaltlich einer Vorschusszahlung von 70% und einer Nachzahlung binnen 14 Tage ab Warenabnahme (Werksabnahme). Werden 100% vorausgezahlt, gewährt der AN eine Preisermäßigung i.H.v. 5% vom Preis der gelieferten Waren (des gelieferten Werks).

g./ Zahlungsaufträge, Schecks oder Wechsel werden nur nach gesonderter Abmachung akzeptiert, lediglich als Sicherungsinstrument, nicht jedoch als Zahlungsersatz. Aufwendungen in Bezug auf Schecks, Diskontierung und Einziehung trägt der AG.

h./ Hält der AG die vereinbarten Zahlungskonditionen nicht ein, insb. falls er sich im Zahlungsverzug befindet, betrachtet der AN dies als wesentliche Verletzung der Vertragsbeziehungen und ist berechtigt:

  • die Lieferungen einzustellen, ohne dass dies einen Verstoß gegen den Kauf- oder Rahmenkaufvertrag bedeuten würde,
  • bei weiteren Warenabnahmen (Werksabnahmen) Barzahlung oder Vorauszahlung zu fordern,
  • die angefallenen Kosten in voller Höhe in Rechnung zu stellen,
  • den vereinbarten Rabatt vom Listenpreis der Ware (des Werks) zu mindern oder zu stornieren,
  • vom Kauf- oder Werkvertrag zurückzutreten,
  • eine Vertragsstrafe in vereinbarter Höhe in Rechnung zu stellen (die Zinsabrechnung bleibt hiervon unberührt).

i./ Sämtliche Preise des AN gelten zzgl. Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe gem. Gesetz.

j./Gerät der AG in Verzug mit der Bezahlung der Rechnung, hat er dem AN einen Vertragsstrafe i.H.v. 0,1% pro Verzugstag nach Verstreichen der Fälligkeitsfrist der Rechnung zu zahlen. Das Recht auf Verzugszins und Schadensersatz bleibt dem AN unbenommen.

4. Eigentumsvorbehalt

a./ Die Verpflichtung des AN ist mit der Übergabe der Ware samt den gesetzlich vorgegebenen Unterlagen an den AG erfüllt. Nach Abnahme der Ware (des Werks) wird in Bezug auf den Kaufvertrag gem. §451 HGB und in Bezug auf den Werkvertrag gem. §537 HGB vorgegangen.

b./ Das Eigentumsrecht an den Waren übergeht auf den AG mit der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises.

5. Gefahrenübergang in Bezug auf die Waren

a./ Das Risiko der Verschlechterung der Ware übergeht auf den AG mit dem Zeitpunkt der Übergabe der Ware (des Werks) an den AG oder den Spediteur. Zusammen mit der Ware hat der AN dem AG Unterlagen auszuhändigen, die für die Abnahme der Ware erforderlich sind, sowie die Bedienungs- und Wartungsanleitung und weitere, im Vertrag festgelegte Nachweise.

b./ Ein für den AG auf der Einbaustelle agierender Empfänger gilt als zur verbindlichen Abnahme der Fracht bevollmächtigt.

c./ Bei Liefergütern mit Glasverfüllungen werden Schäden in Form von gebrochenen Scheiben nur dann anerkannt, falls der AG oder sein Vertreter die Warenmängel bei der Warenabnahme auf dem Lieferschein sofort reklamiert.

d./ Vom AG reklamierte Mängel berechtigen zur Abweisung der Abnahme nur dann, wenn sie die Brauchbarkeit der Leistung erheblich beeinträchtigen.

6. Garantie

a./ Der AN ist verpflichtet, die Waren in der vom Vertrag bestimmten Menge, Güte und Ausführung zu liefern und er hat sie so zu verpacken oder für den Transport vorzubereiten, wie im Vertrag festgelegt.

b./ Als Warenmängel gelten Mängel im Sinne von §422 ff. HGB. Der AN haftet für Mängel, die die Ware zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs auf den AG aufweist, auch wenn der Mangel erst nachher zum Vorschein tritt.

c./ Versäumt es der AG, die Ware (das Werk) in Augenschein zu nehmen, oder für ihre Überprüfung zeitgleich mit dem Gefahrenübergang zu sorgen, kann er die Ansprüche aus den bei dieser Überprüfung festgestellten Mängeln nur dann geltend machen, wenn er nachweist, dass die Ware (das Werk) diese Mängel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs aufwies.

d./ Das Mängelrecht des AG wird (vor Gericht) nicht eingeräumt, falls der AG den AN über die Warenmängel nicht ohne unnötigen Verzug in Kenntnis setzt, nachdem:

  • der AG die Mängel festgestellt hat,
  • der AG bei der Aufbringung aller fachlichen Sorgfalt die Mängel bei der Prüfung gem. Punkt 6.c. (§427 Abs. I.2, HGB) hätte feststellen sollen,
  • die Mängel bei der Aufbringung aller fachlichen Sorgfalt später, max. jedoch binnen 2 Jahren ab Anlieferung der Ware (des Werks) hätten festgestellt werden können. Bei Mängeln, auf die sich eine Qualitätsgarantie bezieht, gilt statt dieser Frist die Garantiefrist.

e./ Mängel an der Ware (dem Werk) hat der AG schriftlich anzuzeigen, zusammen mit der Ankündigung, welche Mängelansprüche er geltend macht. Mängelansprüche in Bezug auf Waren (Werke) und deren Geltendmachung bei Reklamationen sind in §§ 436 und 441 HGB spezifiziert.

f./ Handelt es sich um behebbare Mängel, wird die Pflicht des AG zur Bezahlung des Kaufpreises dem AN nicht aufgeschoben.

g./ Eventuelle sichtbare Glasmängel werden gem. der Richtlinie über die Beurteilung der visuellen Qualität von Isolierglas vom Isolierglashersteller beurteilt.

h./ Bei der Beurteilung von optischen Mängeln der Profile wird nach Hinweisen des Anbieters des GEALAN-Systems vorgegangen.

7. Garantiefrist

a./ Auf Produkte der Nelan s.r.o. bezieht sich eine Garantiefrist von 60 Monaten, gerechnet ab Übernahme der Ware oder des Werks, spätestens jedoch ab dem Datum der Rechnungslegung. Auf Produkte, die die Nelan s.r.o. als Unterlieferung für die Auftragskomplementierung montiert hat, beziehen sich Garantiefristen, deren Länge der jeweilige Unterlieferant festlegt.

b./ Die Garantiepflicht bezieht sich nicht auf Schäden und Schadensfolgen in Bezug auf diejenigen gelieferten Teile, die vorzeitig verschlissen werden, und zwar wegen mangelhafter Einbau- oder Montageleistungen Dritter, mangelhafter Inbetriebnahme, schlechten oder schlampigen Umgangs, infolge von Justierung und Einstellung, nicht fachgerechter Anstrengung, Änderungen oder Reparaturen, die der AG oder Dritte ohne Zustimmung des AN vorgenommen haben.

c./ Die Garantiepflicht in Bezug auf gelieferte Teile gilt nicht für Schäden und Schadensfolgen, sofern diese auf eine Nichtbeachtung der Bedienungs- und Wartungsanleitung zurückgehen.

8. Vorbedingungen für die Verlängerung der Garantiefrist

a./ Während sechs Monate nach Abnahme des Werks steht dem AG das Recht zu, kostenfrei eine Kontrolle und Justierung der Produkte vornehmen zu lassen, die der Servicetechniker im Lieferschein des jeweiligen Auftrags festhält. Der AN hat diese Durchsicht unter der im Lieferschein des jeweiligen Auftrags angegebenen Telefon- oder Faxnummer bzw. per E-Mail unter  info@nelan.cz zu bestellen.

b./ Bestellt der AG beim AN eine kostenpflichtige Servicedurchsicht der Produkte von Nelan s.r.o. zusammen mit Kontrolle, Einfetten und Justierung der Produkte im dritten und sechsten Jahr der Nutzung, verlängert sich die Garantiefrist für die Nelan-Produkte auf 120 Monate

c./ Der Servicetechniker hat diese Durchsichten im Lieferschein des jeweiligen Auftrags festzuhalten.

9. Anzuwendendes Recht

a./ Im Falle von Streitigkeiten werden die Vertragsparteien eine einvernehmliche Lösung anstreben. Wird eine solche Lösung nicht erreicht, steht jeder der Parteien das Recht zu, sich an das zuständige Gericht zu wenden.

b./ Auf gegenseitige Beziehungen der Vertragsparteien, die durch diese AGB nicht geregelt werden, sind die einschlägigen Bestimmungen des Handelsgesetzbuches sowie weitere allgemein verbindliche, auf dem Gebiet der Tschechischen Republik geltende Rechtsvorschriften anzuwenden.

c./ Bei Streitigkeiten kann ein für den jeweiligen Fachbereich nach dem Gesetz Nr. 36/1967 Slg., über Sachverständige und Dolmetscher, i.V.m. späteren Vorschriften, berufener Sachverständiger herangezogen werden. Den Sachverständigen benennt stets der AN nach Absprache mit dem AG aufgrund dessen schriftlicher Aufforderung. Der AG hat das Recht, den Sachverständigen abzulehnen. Macht er von diesem Recht dreimal nacheinander Gebrauch, wird den Sachverständigen der AN unabhängig vom AG benennen, wobei er auch auf die abgelehnten Sachverständigen zurückgreifen darf. Der so benannte Sachverständige gilt dann als von beiden Parteien anerkannt. Die Vereinbarung schließt mit dem Sachverständigen stets der AN, wobei die Vergütung und weitere durch die Heranziehung des Sachverständigen angefallene Kosten diejenige Vertragspartei trägt, deren Behauptung durch die Stellungnahme des Sachverständigen verneint wurde. Die Vertragsparteien haben ausdrücklich vereinbart, dass die Stellungnahme des Sachverständigen als bindend gilt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen mit Gültigkeit ab 1. 10. 2011

Nelan s.r.o., Třebeň – Ortsteil Horní Ves 1,
350 02 Cheb,
St.-Nr.: 18233821,
USt.-IdNr.: CZ18233821

Die Firma ist im Handelsregister beim Bezirksgericht
Plzeň (Pilsen) unter dem AZ: C/845.