Garantie

a./ Der AN ist verpflichtet, die Waren in der vom Vertrag bestimmten Menge, Güte und Ausführung zu liefern und er hat sie so zu verpacken oder für den Transport vorzubereiten, wie im Vertrag festgelegt.

b./ Als Warenmängel gelten Mängel im Sinne von §422 ff. HGB. Der AN haftet für Mängel, die die Ware zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs auf den AG aufweist, auch wenn der Mangel erst nachher zum Vorschein tritt.

c./ Versäumt es der AG, die Ware (das Werk) in Augenschein zu nehmen, oder für ihre Überprüfung zeitgleich mit dem Gefahrenübergang zu sorgen, kann er die Ansprüche aus den bei dieser Überprüfung festgestellten Mängeln nur dann geltend machen, wenn er nachweist, dass die Ware (das Werk) diese Mängel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs aufwies.

d./ Das Mängelrecht des AG wird (vor Gericht) nicht eingeräumt, falls der AG den AN über die Warenmängel nicht ohne unnötigen Verzug in Kenntnis setzt, nachdem:

  • der AG die Mängel festgestellt hat,
  • der AG bei der Aufbringung aller fachlichen Sorgfalt die Mängel bei der Prüfung gem. Punkt 6.c. (§427 Abs. I.2, HGB) hätte feststellen sollen,
  • die Mängel bei der Aufbringung aller fachlichen Sorgfalt später, max. jedoch binnen 2 Jahren ab Anlieferung der Ware (des Werks) hätten festgestellt werden können. Bei Mängeln, auf die sich eine Qualitätsgarantie bezieht, gilt statt dieser Frist die Garantiefrist.

e./ Mängel an der Ware (dem Werk) hat der AG schriftlich anzuzeigen, zusammen mit der Ankündigung, welche Mängelansprüche er geltend macht. Mängelansprüche in Bezug auf Waren (Werke) und deren Geltendmachung bei Reklamationen sind in §§ 436 und 441 HGB spezifiziert.

f./ Handelt es sich um behebbare Mängel, wird die Pflicht des AG zur Bezahlung des Kaufpreises dem AN nicht aufgeschoben.

g./ Eventuelle sichtbare Glasmängel werden gem. der Richtlinie über die Beurteilung der visuellen Qualität von Isolierglas vom Isolierglashersteller beurteilt.

h./ Bei der Beurteilung von optischen Mängeln der Profile wird nach Hinweisen des Anbieters des GEALAN-Systems vorgegangen.

Garantiefrist

a./ Auf Produkte der Nelan s.r.o. bezieht sich eine Garantiefrist von 60 Monaten, gerechnet ab Übernahme der Ware oder des Werks, spätestens jedoch ab dem Datum der Rechnungslegung. Auf Produkte, die die Nelan s.r.o. als Unterlieferung für die Auftragskomplementierung montiert hat, beziehen sich Garantiefristen, deren Länge der jeweilige Unterlieferant festlegt.

b./ Die Garantiepflicht bezieht sich nicht auf Schäden und Schadensfolgen in Bezug auf diejenigen gelieferten Teile, die vorzeitig verschlissen werden, und zwar wegen mangelhafter Einbau- oder Montageleistungen Dritter, mangelhafter Inbetriebnahme, schlechten oder schlampigen Umgangs, infolge von Justierung und Einstellung, nicht fachgerechter Anstrengung, Änderungen oder Reparaturen, die der AG oder Dritte ohne Zustimmung des AN vorgenommen haben.

c./ Die Garantiepflicht in Bezug auf gelieferte Teile gilt nicht für Schäden und Schadensfolgen, sofern diese auf eine Nichtbeachtung der Bedienungs- und Wartungsanleitung zurückgehen.

Vorbedingungen für die Verlängerung der Garantiefrist

a./ Während sechs Monate nach Abnahme des Werks steht dem AG das Recht zu, kostenfrei eine Kontrolle und Justierung der Produkte vornehmen zu lassen, die der Servicetechniker im Lieferschein des jeweiligen Auftrags festhält. Der AN hat diese Durchsicht unter der im Lieferschein des jeweiligen Auftrags angegebenen Telefon- oder Faxnummer bzw. per E-Mail unter info@nelan.cz

b./ Bestellt der AG beim AN eine kostenpflichtige Servicedurchsicht der Produkte von Nelan s.r.o. zusammen mit Kontrolle, Einfetten und Justierung der Produkte im dritten und sechsten Jahr der Nutzung, verlängert sich die Garantiefrist für die Nelan-Produkte auf 120 Monate.

c./ Der Servicetechniker hat diese Durchsichten im Lieferschein des jeweiligen Auftrags festzuhalten.